Allgemeine Unterrichtsbedingungen (AGB)
Für Einzel-oder Kleingruppenunterricht
- Unterrichtsausfall / Krankheit
Bei Erkrankung des Schülers oder des Lehrers endet die Verpflichtung zur Honorar- zahlung nach einer Krankheitsdauer von 4 Wochen. Unterrichtsstunden, die wegen Erkrankung des Schülers oder des Lehrers ausfallen werden nicht nachgeholt, das Unterrichtshonorar bleibt hiervon unberührt.
Der Schüler / die Schülerin verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn er / sie so krank ist, dass für die Lehrkraft unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht.
Bei sonstigem Unterrichtsausfall gilt folgendes:
Bei Verhinderung des Lehrers holt er den Unterricht nach Möglichkeit nach. Ist dies nicht möglich, so verliert der Lehrer für die ausgefallene Unterrichtszeit den Honoraranspruch.
Bei Verhinderung oder Versäumnis des Schülers bleibt der Honoraranspruch des Lehrers bestehen.
Wird die Verhinderung mindestens eine Woche vorher dem Lehrer mitgeteilt, so holt der Lehrer den Unterricht nach Möglichkeit nach. Bei kurzfristigen Absagen wird nicht nachgeholt. - Ferien
An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien der allgemeinbildenden Schulen entfällt der Unterricht, ohne dass dies Einfluss auf das vereinbarte Honorar hat. Es gelten die Ferien der allgemeinbildenden Schulen in Freiburg i. Breisgau.
- Probezeit
Während der Probezeit kann von beiden Vertragspartnern das Vertragsverhältnis durch einfache Mitteilung in der Unterrichtsstunde gekündigt werden.
- Honoraranhebung
Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars ist zulässig und muss mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- Kündigung
Unterrichtsverträge können zum 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt werden. Bei Anhebung des Honorars ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen gegeben.
- Besondere Vereinbarungen benötigen der Schriftform.